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Der folgende Beitrag richtet sich an Betreiber von erneuerbaren Energien-Anlagen, die einen Anspruch auf die geförderte Direktvermarktung im Marktprämienmodell nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) haben. Davon ausgenommen sind Anlagen < 100 kW sowie ausgeförderte Anlagen, für die gesonderte Förderrichtlinien bestehen. 

Power-Purchase-Agreements oder kurz “PPA’s” sind in aller Munde. Apple, Facebook, Google – große Konzerne schließen Verträge mit Betreibern von Wind- oder Solarparks, um ihren Stromverbrauch klimafreundlicher zu machen. Doch was können PPAs den Betreibern im Vergleich zur EEG-Direktvermarktung bieten?

Grundsätzlich müssen Betreiber von Wind- oder Solarparks ihren erzeugten Strom zu einem Preis vermarkten, der einen wirtschaftlichen Betrieb der Parks sicherstellt. Ohne garantierte Preiszusagen über einen langen Zeitraum würden die allermeisten Projekte wahrscheinlich an der Finanzierung scheitern und nie realisiert werden. Für die Vermarktung ihres Stroms haben Betreiber von Parks mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW deshalb in der Regel zwei verschiedene Optionen:

Option 1 – Geförderte (EEG-)Direktvermarktung

Mit dem Modell der EEG-Direktvermarktung fördert und fordert die Bundesregierung den Markteintritt von Erneuerbaren Energien. Sie fördert, indem Betreiber von neuen Wind- und Solarparks zwanzig Jahre lang eine garantierte Vergütung erhalten – den sogenannten anzulegenden Wert. Sie fordert allerdings, dass sich der Betreiber um den Verkauf seines Stroms selbst kümmert und dafür mindestens den durchschnittlichen Marktwert am Spotmarkt erzielt. Diese Aufgabe gibt der Betreiber an einen Direktvermarkter ab. Der Direktvermarkter sichert dem Betreiber die Auszahlung des durchschnittlichen energieträgerspezifischen Marktwertes zu, wofür er ein Dienstleistungsentgelt nimmt.  Sofern der Marktwert kleiner als der anzulegende Wert ist, erhält der Betreiber zusätzlich die durch das EEG geförderte Marktprämie. Marktprämie und Marktwert ergeben zusammen den anzulegenden Wert. So kann der Betreiber sicher sein, dass sein Strom zu einem fixen Betrag abgenommen wird, unabhängig von den Entwicklungen am Strommarkt.

Preisgarantie dank EEG! 

Strom- und Geldfluss bei der EEG-Direktvermarktung  

Option 2 – Sonstige Direktvermarktung/ PPA

Jede Förderung bringt gewisse Auflagen mit. Alternativ kann der Betreiber seinen Strom auch ohne Förderung direkt vermarkten (lassen). Dafür sucht er einen Stromabnehmer, der ihm eine attraktive, individuelle Vergütung für jede erzeugte kWh zusagt. Dieser Stromabnehmer ist in der Regel auch ein Direktvermarkter, der den Strom dann weiterverkauft. Stromabnehmer können aber auch direkt große Industrieunternehmen sein. Mit dem Stromabnehmer schließt der Anlagenbetreiber eine “Stromkaufsvereinbarung”, bzw. besser bekannt unter dem englischen Begriff: ein Power Purchase Agreement (PPA). Das PPA regelt alle wichtigen Konditionen über die vereinbarte Stromlieferung: neben dem garantierten Preis auch den Umfang der Strommenge oder was passiert, wenn die vereinbarte Strommenge nicht geliefert oder abgenommen werden kann. Mit dem PPA binden sich beide Vertragspartner auf viele Jahre an den vereinbarten Preis. Das schafft Planungssicherheit auf beiden Seiten.

Preisgarantie dank dem Stromabnehmer (Direktvermarkter oder Unternehmen)! 

Strom- und Geldfluss bei einem PPA

Letztendlich geht es bei beiden Optionen darum einen garantierten Preis für den produzierten Strom zu erzielen. Die EEG-Direktvermarktung ist – wenn man so will- ein standardisiertes PPA, bei dem der Preis und viele vertragliche Rahmenbedingungen durch das EEG festgelegt sind. Somit können Betreiber in der EEG-Direktvermarktung auch flexibel den Direktvermarkter wechseln, da sie bei jedem Direktvermarkter Anspruch auf den anzulegenden Wert haben.

Bei einem PPA hingegen wird der garantierte Preis individuell verhandelt und auch die weiteren Vertragsbestandteile können ganz unterschiedlich ausgestaltet werden. Beispielsweise können die Vertragsparteien festlegen, ob der Strom “paid as produced” oder “paid as forecasted” vergütet wird oder ob der ausgehandelte Preis wirklich fix ist oder an die Entwicklung des Spotmarktpreises gekoppelt wird. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig und machen die Verhandlungen dadurch sehr komplex. Dafür bieten sich auch einige Chancen, die das geförderte Modell nicht hergibt, wie beispielsweise die Vermarktung des Stromes als Grünstrom. Anlagenbetreiber, die vor allem an einer stabilen und sicheren Vergütung interessiert sind, fahren aber mit der EEG-Direktvermarktung den einfacheren Weg – solange sie einen Anspruch auf die Förderung haben.

PPA’s
  • Preisgarantie durch einen Direktvermarkter oder Unternehmen als Stromverbraucher
  • komplexe, individuelle Verträge
  • lange Laufzeiten (im Schnitt 10 – 15 Jahre, für Post-EEG-Anlagen auch nur 3-5 Jahre)
  • kann als Grünstrom deklariert werden
  • nicht gefördert
  • Anlagenbetreiber können an Marktrisiken und -chancen je nach Vertragskonstrukt partizipieren
EEG-Direktvermarktung
  • Preisgarantie durch das EEG
  • standardisierte Verträge
  • kurze Laufzeiten (i.d.R. 1 Jahr)
  • kann nicht als Grünstrom deklariert werden 
  • gefördert
  • Preise i.d.R. fix, d.h. Marktrisiken und Chancen liegen beim Direktvermarkter

Tabelle: Wesentliche Unterschiede zwischen PPA’s und der EEG-Direktvermarktung

Bisher wurden PPA’s in Deutschland vor allem für den Weiterbetrieb von ausgeförderten Windenergieanlagen abgeschlossen. Daneben wurden mit Hilfe von PPAs auch PV-Anlagen realisiert, welche keinen Förderzuschlag erhalten haben – die Ausschreibungen für PV-Projekte waren in der Vergangenheit stark überzeichnet.

Es bleibt spannend zu beobachten, wie sich das aktuell hohe Strompreisniveau auf das Wachstum des PPA-Marktes in Deutschland auswirken wird.

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